Angestellte

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeiträge mit uns ab.

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht besteht, solange Sie erwerbstätig sind.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung je hälftig. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zieht Ihren Anteil vom Bruttolohn ab und überweist beide Anteile zusammen an die Ausgleichskasse.

Ist Ihr Bruttojahreslohn nicht höher als 2300 Franken, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nur auf ausdrücklichen Wunsch von Ihnen abrechnen.

Besondere Bestimmungen für Privathaushalte und Kulturschaffende

Für folgende Arbeitgebende sind auch Löhne unter 2300 Franken beitragspflichtig:

  • Privathaushalte, die z. B. Reinigungskräfte oder Haushaltshilfen beschäftigen
  • Tanz- und Theaterproduzenten
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Weiterarbeit nach dem Referenzalter

Wenn Sie über das Referenzalter hinaus arbeiten, bezahlen Sie weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fallen weg. Es gilt ein Freibetrag von jährlich 16'800 Franken oder 1400 Franken monatlich, auf dem Sie keine Beiträge zahlen.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Sie haben die Möglichkeit, auf diesen Freibetrag zu verzichten. So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken im individuellen AHV-Konto füllen und die Altersrente erhöhen. Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters darüber.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.