Arbeitgebende
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber rechnen Sie die Beiträge Ihrer Mitarbeitenden mit der Ausgleichskasse ab.
Um die Beiträge Ihrer Mitarbeitenden abzurechnen, müssen Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Falls Sie nicht Mitglied einer Verbandsausgleichskasse sind, ist dies immer die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem Ihr Geschäftssitz ist.
Ist der Bruttojahreslohn nicht höher als 2300 Franken, müssen Sie ihn nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abrechnen.
Besondere Bestimmungen für Privathaushalte und Kulturschaffende
Für folgende Arbeitgebende sind auch Löhne unter 2300 Franken beitragspflichtig:
- Privathaushalte, die z. B. Reinigungskräfte oder Haushaltshilfen beschäftigen
- Tanz- und Theaterproduzenten
- Phono- und Audiovisionsproduzenten
- Radio und Fernsehen
- Schulen im künstlerischen Bereich
Mitarbeitende im Referenzalter
Wenn Ihre Mitarbeitenden über das Referenzalter hinaus arbeiten, bezahlen Sie weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fallen weg. Es gilt ein Freibetrag von jährlich 16'800 Franken oder 1400 Franken monatlich, auf dem sie keine Beiträge zahlen.
Verzicht auf Freibetrag möglich
Mitarbeitende können auf den Freibeitrag verzichten. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken im individuellen AHV-Konto füllen und die Altersrente erhöhen. Sie müssen Ihre Mitarbeitenden vor der ersten Lohnzahlung darüber informieren.
Sie erhalten die Lohndeklaration jeweils Anfang Dezember. Mit der jährlichen Lohndeklaration melden Sie uns den beitragspflichtigen Jahreslohn jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters. Wir stellen Ihnen eine Rechnung für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, das heisst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Mit AHVeasy, dem kostenlosen Onlineportal für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, können Sie die Lohndeklaration online und ganz ohne Papierkram erledigen. Sie erhalten zudem eine Reduktion von 25 Prozent auf Ihren Verwaltungskostenbeitrag.
Massgebender Lohn
Sie rechnen auf dem massgebenden Lohn Beiträge ab. Dieser umfasst folgende Leistungen:
- Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslohn
- Prämien und Entschädigungen für Überzeit und Nachtarbeit
- Orts- und Teuerungszulagen
- Gratifikationen
- Dienstaltersgeschenke
- Regelmässige Naturalbezüge (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Privatnutzung Dienstauto, Dienstwohnung)
Vereinfachte Abrechnung
Unter gewissen Umständen können Sie im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.