Nichterwerbstätige
Auch wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben, zahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter erreichen.
Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet. Dasselbe gilt, wenn Sie im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu erhalten.
Um Ihre Beiträge korrekt abzurechnen, müssen Sie bei der Ausgleichskasse angemeldet sein. Wir prüfen, ob die Kriterien für Nichterwerbstätige erfüllt sind.
Kriterien für Nichterwerbstätige
Als Nichterwerbstätige gelten zum Beispiel:
- Frühpensionierte
- Ehepartnerin, Ehepartner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeld
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
- Geschiedene
- Verwitwete
- Studierende
- Weltreisende
Unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind:
- Arbeitnehmende mit einem tiefen Bruttoeinkommen
- Arbeitnehmende, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
- Arbeitnehmende mit einem Pensum unter 50 Prozent
Die Höhe der Beiträge hängt von Ihrer persönlichen Situation ab
Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sowie Studierende bezahlen den Mindestbeitrag. Bei allen anderen Nichterwerbstätigen hängt die Beitragshöhe vom Vermögen und dem Renteneinkommen ab.