Privathaushalte

Wenn Sie zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung beschäftigen, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

Beitragspflicht

Wenn Sie Hausangestellte beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Auch wenn der Lohn tiefer ist als 2300 Franken pro Monat.

Einzige Ausnahme sind Sackgeldjobs: Löhne bis 750 Franken pro Haushalt und Jahr sind beitragsfrei, vorausgesetzt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitsnehmer ist nicht älter als 25 Jahre.

Hausangestellte im Referenzalter

Arbeiten Ihre Hausangestellten über des Referenzalter hinaus, bezahlen Sie weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen. Es gilt ein Freibetrag von jährlich 16'800 Franken oder 1400 Franken monatlich, auf dem Sie keine Beiträge bezahlen. Ihre Hausangestellten können auf den Freibetrag verzichten. Den Verzicht müssen Sie Ihnen mitteilen.

Lohndeklaration

Sie erhalten im Dezember von uns die Lohndeklaration. Damit melden Sie uns den Bruttolohn Ihrer Hausangestellten. Wir legen danach die definitiven Beiträge fest.

Mit AHVeasy, dem kostenlosen Onlineportal für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, können Sie die Lohndeklaration online und ganz ohne Papierkram erledigen.

Vereinfachte Abrechnung

Unter gewissen Umständen können Sie im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Wir stellen Ihnen nebst den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Steuer Ihrer Mitarbeitenden in Rechnung. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Ordentliches Verfahren

Beim ordentlichen Verfahren stellen wir Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung. Damit Ihre Hausangestellten das Einkommen mit der Steuerbehörde abrechnen kann, müssen Sie ihnen Ende Jahr einen Lohnausweis ausstellen. 

Anmeldung

Melden Sie sich bei uns an, wenn Sie noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind. Falls Sie in einem andern Kanton wohnen, wenden Sie sich an die betreffende kantonale Ausgleichskasse.

Haushaltshilfe anstellen - was tun?

In sechs Schritten zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.