Selbständigerwerbende
Wenn Sie selbständigerwerbend sind, bestimmt ihr Einkommen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht besteht, solange Sie erwerbstätig sind.
Um die Beiträge korrekt abzurechnen, müssen Sie bei einer Ausgleichskasse angemeldet sein. Wir prüfen, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.
Bestätigung der Selbständigkeit
Sie sind bei uns bereits als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender registriert. Auf AHVeasy können Sie eine Bestätigung für Ihre Auftraggeber oder Ihre Pensionskasse als PDF herunterladen.
Häufig gestellte Fragen
Als sozialversicherungsrechtlich selbständig gelten Personen, die:
- Unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- In unabhängiger Stellung sind
- Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitnehmerverhältnis handelt, entscheidet die Ausgleichskasse.
Nein. Sie müssen sich auch möglichst früh bei der uns als selbständigerwerbend anmelden. Wenn wir Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.
Ja. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Ratenplan. Wir verrechnen Ihnen Verzugszinsen von 5 Prozent.