Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren stellen wir Ihnen zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen die Steuern Ihrer Mitarbeitenden in Rechnung.

Voraussetzungen

Um im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der einzelne Lohn pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist nicht höher als 22'050 Franken pro Jahr.
  • Die gesamte Lohnsumme Ihrer Firma ist nicht höher als 58'800 Franken pro Jahr.
  • Sie rechnen die Löhne aller Mitarbeitenden im vereinfachten Verfahren ab.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht möglich für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Rechnungsstellung

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren stellen wir Ihnen die Beiträge jährlich in Rechnung. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen wir Ihnen eine Quellensteuer von 5 Prozent für Ihre Mitarbeitenden.

Für die bereits bezahlte Steuer erhalten Ihre Mitarbeitenden von uns eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Sie müssen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber keinen Lohnausweis erstellen.

Unfallversicherung

Sie sind verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren haben Sie die Möglichkeit, die Unfallversicherung direkt über uns abzuschliessen. Die Höhe der Prämie für die Unfallversicherung hängt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab.

Wir verrechnen Ihnen die Prämie zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und der Quellensteuer.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.