Hilflosenentschädigung AHV

Gesundheitliche Einschränkungen erfordern Hilfe im Alltag. Die Hilflosenentschädigung ist ein Beitrag an die Pflege- und Betreuungskosten.

  • Zudem müssen Sie

    • eine ganze Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen,
    • Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,
    • seit mindestens einem halben Jahr in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sein.
  • Wir unterscheiden drei Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Wie hoch die monatliche Hilflosenentschädigung ist, hängt davon ab, wieviel Hilfe Sie benötigen für:

    • An- oder Auskleiden
    • Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen
    • Essen
    • Körperpflege
    • Toilettengang
    • Fortbewegung und Kontakt mit der Umwelt

    Kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung AHV besteht, wenn Sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben.

    Wenn Sie bis zum Erreichen des Referenzalters bereits einen Assistenzbeitrag IV bezogen haben, erhalten Sie diesen in gleicher Höhe von der AHV.

  • Sobald wir Ihre Anmeldung erhalten haben, klären wir mit Ihnen zusammen Ihren Anspruch ab. Die Anmeldung kann, zusammen mit einer Vollmacht, auch von Ihrer Rechtsvertreterin oder Ihrem Rechtsvertreter eingereicht werden.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.