Entsendungen
Wenn Ihre Mitarbeitenden vorübergehend im Ausland arbeiten, bleiben sie weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.
Senden Sie uns für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellen wir Ihnen eine Entsendungsbescheinigung (Bescheinigung A1) aus. Damit sind Ihre Mitarbeitenden weiterhin dem Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellt und von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes befreit.
Die Entsendungsbescheinigung gilt für maximal zwei Jahre. Die Entsendung kann mit einem Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung beim Bundesamt für Sozialvesicherungen verlängert werden.
Nicht erwerbstätige Angehörige
Eheleute, die ihren Partner oder ihre Partnerin ins Ausland begleiten, können auf Antrag der AHV/IV beitreten. Melden Sie sich bei uns, falls sie einen Beitritt beantragen möchten.
ALPS / AHVeasy – papierloser Datenaustausch
Die Webapplikation ALPS erleichtert die Abwicklung der Sozialversicherungen von international tätigen Mitarbeitenden. Mehr Informationen zu ALPS finden Sie hier.
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Merkblatt Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt Versicherungsunterstellung
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Merkblatt Die Schweiz verlassen und in die EU oder EFTA ziehen
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Merkblatt Leaving Switzerland and moving to EU or EFTA
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Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
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Formular Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung
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Online Rechner Versicherungsunterstellung