Entsendungen

Wenn Ihre Mitarbeitenden vorübergehend im Ausland arbeiten, bleiben sie weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.

Senden Sie uns für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellen wir Ihnen eine Entsendungsbescheinigung (Bescheinigung A1) aus. Damit sind Ihre Mitarbeitenden weiterhin dem Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellt und von Beiträgen an die Sozialversicherungen des  Gastlandes befreit.

Die Entsendungsbescheinigung  gilt für maximal zwei Jahre. Die Entsendung kann mit einem Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung beim Bundesamt für Sozialvesicherungen verlängert werden.

Nicht erwerbstätige Angehörige

Eheleute, die ihren Partner oder ihre Partnerin ins Ausland begleiten, können auf Antrag der AHV/IV beitreten. Melden Sie sich bei uns, falls sie einen Beitritt beantragen möchten.

ALPS / AHVeasy – papierloser Datenaustausch

Die Webapplikation ALPS erleichtert die Abwicklung der Sozialversicherungen von international tätigen Mitarbeitenden. Mehr Informationen zu ALPS finden Sie hier.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.