Hilflosenentschädigung IV
Wir unterstützen Sie, wenn Sie im Alltag regelmässig auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind.
Sie haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie
- Ankleiden
- Aufstehen, Hinsetzen
- Essen
- etc.
auf regelmässige Unterstützung von anderen Personen angewiesen sind.
Sie haben ebenfalls Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie volljährig sind, zu Hause wohnen und auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, Sie sind
- nicht in der Lage, ohne Begleitung selbstständig zu wohnen.
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung angewiesen.
- ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Schweregrad Ihrer Hilflosigkeit ab. Wir unterscheiden zwischen drei Schweregraden: leicht, mittel und schwer. Die Höhe der Entschädigung hängt auch davon ab, ob Sie zu Hause oder in einem Heim wohnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zur Hilflosenentschädigung einen Assistenzbeitrag beantragen.
Werden Sie von einem Familienmitglied betreut, so hat dieses unter Umständen Anrecht auf Betreuungsgutschriften.
Hilflosenentschädigung für Minderjährige
Wohnt ihr Kind zu Hause und ist auf dauernde Pflege angewiesen, erhält es eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu einem gesunden Kind ab. Benötigt Ihr Kind eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, hat es Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Anmeldung
Sie haben frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilflosigkeit Anspruch auf eine Entschädigung. Reichen Sie die Anmeldung nach dieser einjährigen Wartezeit bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons ein. Wir klären danach mit Ihnen zusammen Ihre individuelle Entschädigung ab.
Wenn Sie eine Hilflosenentschädigung beziehen, können Sie über unser Kontaktformular einen IV-Ausweis bestellen.