Arbeitslosenversicherung
In der AHV beitragspflichtige Arbeitnehmende und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge.
Die Abrechnung erfolgt durch die Arbeitgebenden. Diese ziehen den Beitrag der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil und den Beiträgen an AHV, IV und EO an uns.