Mitarbeitende
Von der Anstellung über Elternschaft bis zur Pensionierung: Alles über Leistungen, Beitragspflichten und Abläufe.
Sie müssen uns Neueintritte oder Änderungen in den Personalien Ihrer Mitarbeitenden nicht melden. Deklarieren Sie einfach alle Angestellten Ende Jahr auf der Lohndeklaration.
Austretende Mitarbeitende müssen Sie uns nur melden, wenn diese Familienzulagen beziehen. Benutzen Sie dafür unser Online-Portal AHVeasy oder melden Sie uns die Änderung mit dem Kontaktformular.
Für jeden Diensttag erhalten Ihre Mitarbeitenden eine EO-Anmeldung, die sie Ihnen weiterleiten. Reichen Sie uns die vollständig ausgefüllten Karten ein, damit wir die EO-Entschädigung berechnen und Ihnen auszahlen können.
Familienzulagen
Ihre Mitarbeitenden mit Kindern haben Anspruch auf Familienzulagen.
Mutterschaftsentschädigung
Ihre Mitarbeiterin hat nach der Geburt Ihres Kindes während 14 Wochen Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.
Entschädigung des andern Elternteil
Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter, hat nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen 14-tägigen Urlaub.
Betreuungsentschädigung
Betreuen Mitarbeitende ein schwer erkranktes oder verunfalltes Kind, haben sie unter gewissen Umständen Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
Adoptionsurlaub
Wenn Mitarbeitende ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben sie Anspruch auf 14 Tage Urlaub.
Das Referenzalter liegt zurzeit bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Referenzalter für Frauen schrittweise auf 65 Jahre.
Gehen Ihre Mitarbeitenden früher in Pension, bleiben sie bis zum Referenzalter beitragspflichtig. Arbeiten sie über das Referenzalter hinaus, bleiben sie beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Ihre Mitarbeitenden können wählen, ob sie auf dem ganzen Lohn Sozialversicherungsbeiträge bezahlen möchten oder ob sie den Freibetrag geltend machen.
Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter erkrankt oder verunfallt und sich deshalb Probleme am Arbeitsplatz abzeichnen, können wir Sie mit verschiedenen Leistungen unterstützen.
Häufig gestellte Fragen zu Militär und Zivildienst Ihrer Mitarbeitenden
Nein, die EO entschädigt Ihre Mitarbeitenden für den Lohnausfall. Wenn Sie ihr oder ihm aber den Lohn auch während des Dienstes bezahlen, erhalten Sie die EO-Entschädigung.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber während des Dienstes den vollen Lohn auszahlen, steht die Entschädigung in der Regel Ihnen zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienst ausserhalb der Arbeitszeit geleistet wird.
Er kann bei Ihrer Ausgleichskasse eine Ersatz-Meldekarte beantragen. Dazu muss er das Original-Dienstbüchlein einreichen.
Ja. Wenn Sie während des Dienstes den Lohn auszahlen, steht die EO-Entschädigung Ihnen zu. Sie erhalten den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von der Ausgleichskasse mitvergütet. Deshalb müssen Sie wie gewohnt den ganzen ausbezahlten Lohn in der Lohndeklaration für die Ausgleichskasse aufführen.
Häufig gestellte Fragen zur Pensionierung Ihrer Mitarbeitenden
Sie müssen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zweimal aufführen: einmal wie gewohnt bis und mit dem Monat, an dem er oder sie das Referenzalter erreicht und ein zweites Mal ab Folgemonat. Wobei Sie vom Bruttolohn den Rentnerfreibetrag von 1400 Franken pro Monat abziehen. Das gilt auch, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf den Rentnerfreibetrag verzichtet.
Falls der Bruttolohn nach Abzug des jährlichen Freibetrags von 16’800 Franken noch mindestens 7110 Franken pro Jahr beträgt und die Kinder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Mitarbeitende Familienzulagen beziehen. Prüfen Sie allenfalls den Verzicht auf den Rentnerfreibetrag.