Haushalte mit Angestellten
Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit in Haus und Garten beitragspflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeldjobs.
Wenn Sie Hausangestellte beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Auch wenn der Lohn tiefer ist als 2300 Franken pro Monat.
Einzige Ausnahme sind Sackgeldjobs: Löhne bis 750 Franken pro Haushalt und Jahr sind beitragsfrei, vorausgesetzt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist nicht älter als 25 Jahre.
Häufig gestellte Fragen
Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet, eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung.
Ja. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die Versicherungspolice lautet auf den Namen des Arbeitgebers und lässt sich im Schadenfall nicht übertragen.
Grundsätzlich müssen Sie bei jeder Anstellung mit Lohnzahlungen eine Unfallversicherung abschliessen. Keine Versicherungsprämien werden erhoben bei Arbeitnehmenden, deren Lohn 2300 Franken pro Jahr nicht übersteigt und die nicht in einem Privathaushalt tätig sind. Verunfallt ein Arbeitnehmer, bei dem keine Prämien erhoben wurden, erbringt die SUVA oder Ersatzkasse die Leistungen. Im Gegenzug werden Ihnen rückwirkend Prämien erhoben.
Wenn der Bruttolohn höchstens 22’050 Franke pro Jahr beträgt, ist er nicht BVG-pflichtig. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG.
Melden Sie sich schriftlich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse ab. Geben Sie dabei das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Anschliessend erhalten Sie eine Lohndeklaration für die Schlussabrechnung. Wenn Sie nur kurzfristig Niemanden beschäftigen, müssen Sie sich nicht abmelden.