Hinterlassenenrenten
Nach dem Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners oder eines Elternteils erhalten Witwen, Witwer und Waisen eine Hinterlassenenrente.
Witwenrente
Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Partner oder Ihre Partnerin stirbt, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente wenn Sie
- Kinder haben oder
- mindestens 45-jährig sind und
- mindestens 5 Jahre verheiratet waren.
Sind Sie geschieden und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner verstirbt, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie
- Kinder haben oder
- bei der Scheidung älter als 45-jährig sind und
- mindestens 10 Jahre verheiratet waren oder
- Kinder haben, die nach Ihrem 45. Altersjahr volljährig wurden.
Witwerrente
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und Ihre Partnerin oder Ihr Partner verstirbt, oder wenn sie geschieden sind und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner verstirbt, so haben Sie Anspruch auf eine Witwerrente, wenn Sie
- Kinder haben, die jünger als 18 Jahre sind.
Waisenrente
Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente wenn
- die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile sterben und
- sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder
- sie in Ausbildung sind und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Massgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrente ist das versicherte Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, gewähren wir einen sogenannten Karrierezuschlag.
Haben Sie gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente, richten wir nur die höhere der beiden Renten aus.
Die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente müssen Sie bei derjenigen Kasse einreichen, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.