Betreuungsentschädigung
Wenn Sie erwerbstätig sind und Ihr schwer erkranktes oder verunfalltes Kind betreuen, haben Sie Anspruch auf 98 Tage bezahlten Betreuungsurlaub.
Zudem sind Sie angestellt oder selbständig oder beziehen ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosenversicherung oder Invalidenversicherung).
Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung Ihres Kindes liegt vor, wenn
- sich der körperliche oder psychische Zustand einschneidend verändert hat.
- der Verlauf oder Ausgang dieser Veränderungen schwer voraussehbar ist oder mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.
- wenn ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht.
- wenn mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Auch Pflege- und Stiefeltern haben unter gewissen Voraussetzungen Anrecht auf Betreuungsentschädigung.
Den Betreuungsurlaub können Sie innert 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, können sie die 98 Tage frei untereinander aufteilen.
Grundlage für die Berechnung der Betreuungsentschädigung bildet das letzte vor dem Unterbruch erzielte Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig, berechnen wir den Durchschnitt der letzten maximal 12 Monate. Wir berücksichtigen beispielsweise den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen.
Wir berechnen die Betreuungsentschädigung für jeden Elternteil separat.
Sie sind angestellt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber reicht der Ausgleichskasse die Anmeldung ein. Mit einer monatlichen Meldung informiert er oder sie diese über die von Ihnen bezogenen Urlaubstage.
Sie sind selbständig. Reichen Sie die Anmeldung Ihrer Ausgleichskasse ein und teilen Sie ihr monatlich mit, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben.
Sie sind arbeitslos oder arbeitsunfähig. Reichen Sie die Anmeldung der Ausgleichskasse Ihrer letzten Arbeitgeberin oder Ihres letzten Arbeitgebers ein. Teilen Sie ihr monatlich mit, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben.