Familienzulagen
Familienzulagen sind ein finanzieller Zuschuss an Eltern.
Anspruch haben Angestellte, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Die Höhe der Familienzulagen sind kantonal geregelt.
Anspruch
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7350 Franken pro Jahr, bzw. 612 Franken pro Monat. Haben Sie mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen. Zuständig ist dasjenige Unternehmen, das den höchsten Lohn ausbezahlt.
Ist Ihr Einkommen tiefer, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Leistung
Im Kanton Obwalden bestehen die Familienzulagen aus:
- Kinderzulagen von monatlich 220 Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
- Ausbildungszulagen von monatlich 270 Franken für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Differenzzahlung
Wenn die Elternteile in unterschiedlichen Kantonen arbeiten, haben sie unter gewissen Umständen Anrecht auf eine Differenzzahlung.
Anmeldung
Beantragen Sie die Familienzulagen über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
Der Elternteil, der erstanspruchsberechtigt ist, muss die Familienzulagen beantragen. Der Online-Fragebogen und das Merkblatt geben Ihnen Aufschluss über die Anspruchsberechtigung.
Änderungsmeldung
Melden Sie Familienzuwachs, Beginn und Ende einerAusbildung oder andere Änderungen mit der Änderungsmeldung für Familienzulagen.
Anspruch
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7350 Franken, bzw. 612 Franken pro Monat.
Ist Ihr Einkommen tiefer, haben Sie allenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Leistung
Im Kanton Obwalden bestehen die Familienzulagen aus:
- Kinderzulagen von monatlich 220 Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
- Ausbildungszulagen von monatlich 270 Franken für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Differenzzahlung
Wenn die Elternteile in unterschiedlichen Kantonen arbeiten, haben sie unter gewissen Umständen Anrecht auf eine Differenzzahlung.
Anmeldung
Beantragen Sie die Familienzulagen über Ihre Ausgleichskasse. Wir schreiben Ihnen in der Regel die Familienzulagen quartalsweise gut und verrechnen diese mit den Beiträgen.
Arbeitet der andere Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes und erhält einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7350 Franken, muss er die Zulagen über seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber abrechnen.
Änderungsmeldung
Melden Sie Familienzuwachs, Beginn oder Ende einer Ausbildung oder andere Änderungen mit der Änderungsmeldung für Kinderzulagen.
Anspruch
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn
- Ihr steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer höchsten 44'100 Franken beträgt.
- Sie obligatorisch in der AHV versichert und beitragspflichtig sind.
- Sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.
Sie haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn der andere Elternteil als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Zulagen für das Kind beziehen kann.
Leistung
Im Kanton Obwalden bestehen die Familienzulagen aus:
- Kinderzulagen von monatlich 220 Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
- Ausbildungszulagen von monatlich 270 Franken für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Anmeldung
Beantragen Sie die Familienzulagen bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Änderungsmeldung
Melden Sie Familienzuwachs, Beginn oder Ende einer Ausbildung oder andere Änderungen mit der Änderungsmeldung für Kinderzulagen.
Anspruch
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
- Sie sind selbständige Landwirtin oder selbständiger Landwirt und haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig.
- Sie sind mitarbeitendes Familienmitglied.
- Sie sind selbständige Älplerin oder selbständiger Älpler und bewirtschaften während zwei Monaten ununterbrochen eine Alp.
- Sie sind hauptberuflich tätige Berufsfischerin oder hauptberuflich tätiger Berufsfischer.
- Sie arbeiten in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Leistung
Im Kanton Obwalden bestehen die Familienzulagen aus:
- Kinderzulagen von monatlich 220 Franken im Berggebiet, resp. 200 Franken im Talgebiet für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
- Ausbildungszulagen von monatlich 270 Franken im Berggebiet, resp. 250 Franken im Talgebiet für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Arbeitnehmende, die mit der Familie in der Schweiz oder einem EU- oder EFTA-Staat leben, erhalten zusätzlich eine monatliche Haushaltszulage von 100 Franken.
Differenzzahlung
Landwirtinnen und Landwirte, die im Talgebiet arbeiten, haben unter gewissen Umständen Anrecht auf eine Differenzzahlung.
Anmeldung
Beantragen Sie die Familienzulagen bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Arbeitsortes oder über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
Selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirten schreiben wir in der Regel die Familienzulagen quartalsweise gut und verrechnen diese mit den Beiträgen. Arbeitnehmende Landwirtinnen und Landwirte erhalten die Familienzulagen über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
Änderungsmeldung
Melden Sie Familienzuwachs, Ausbildungszulagen oder andere Änderungen mit der Änderungsmeldung für Kinderzulagen.