Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Sie sind arbeitslos und werden kurz vor dem Rentenalter ausgesteuert. Die Überbrückungsleistungen sichern Ihnen ein Mindesteinkommen.

    • Sie sind zum Zeitpunkt der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung mindestens 60 Jahre alt.
    • Die Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Juli 2021.
    • Sie haben mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens fünf nach dem 50. Altersjahr, sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt.
    • Ihr Vermögen ist unter 50'000 Franken (Alleinstehende) resp. unter 100'000 Franken (Ehepaare). Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt.
    • Ihr Wohnsitz ist in der Schweiz, einem EU- oder EFTA-Land.
    • Sie beziehen keine AHV- oder IV-Renten und haben auch keinen Anspruch darauf.

    Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet spätestens, sobald Sie das Referenzalter erreichen. Ist absehbar, dass Sie nach der Pensionierung Ergänzungsleistungen erhalten werden, endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen, sobald Sie die Altersrente vorbeziehen können.

  • Monatliche Überbrückungsleistungen

    Wir berechnen Überbrückungsleistungen individuell. Die Höhe ist abhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation und Ihren persönlichen Verhältnissen.

    Bei der Berechnung stellen wir die anerkannten Ausgaben Ihren Einnahmen gegenüber. Die Differenz entspricht Ihrem Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

    Krankheits- und Behinderungskosten

    Zusätzlich zu den monatlichen Überbrückungsleistungen vergüten wir Krankheits- und Behinderungskosten. Sie haben nur Anspruch auf die Vergütung, wenn Sie in der Schweiz wohnen, Sie den Höchstbetrag noch nicht erreicht haben und keine andere Versicherung (Krankenkasse, IV etc.) die Leistungen finanziert.

    Wir vergüten folgende Kosten:

    • Zahnärztliche Behandlungen
    • Diät
    • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
    • Kostenbeteiligung an Franchise und Selbstbehalt der Krankenversicherung.

    Reichen Sie uns die Belege für Krankheits- und Behinderungskosten innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung ein.

  • Reichen Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular ein. Bei Fragen sind unsere Fachpersonen gerne für Sie da.

    Nach Erhalt der Anmeldung klären wir Ihren individuellen Anspruch auf Überbrückungsleistungen und teilen Ihnen den Entscheid schriftlich mit.

    Meldepflicht

    Denken Sie daran, uns Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend zu melden. Ansonsten riskieren Sie, dass wir Ihre Überbrückungsleistungen nicht rechtzeitig auszahlen können oder Sie zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten müssen.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.