Entschädigung des andern Elternteils

Als Vater oder Ehefrau der Mutter haben Sie nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub.

Die 14 Tage können Sie innert sechs Monate ab Geburt des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Die Entschädigung des andern Elternteils entspricht 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Lohnes vor der Geburt.

  • Sie sind:

    • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
    • Selbständigerwerbende oder Selbstständigwerbender.
    • Taggeld-Bezügerin oder -Bezüger einer anderen obligatorischen Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosenversicherung oder Invalidenversicherung).

    Sie haben Anspruch, wenn Sie bei der Geburt des Kindes der rechtliche Vater, respektive der rechtlich anerkannte andere Elternteil sind. Zudem waren Sie während der neun Monate vor Geburt Ihres Kindes obligatorisch in der AHV versichert und mindestens fünf Monate erwerbstätig (inkl. Beschäftigung in EU- und EFTA-Staaten) oder erhielten EO-Entschädigung.

  • Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für den anderen Elternteil bildet das letzte vor der Geburt erzielte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig, berechnen wir den Durchschnitt der letzten maximal 12 Monate. Wir berücksichtigen den 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen.

    Die Urlaubstage können Sie innert sechs Monaten nach Geburt zusammenhängend oder tageweise beziehen. Danach haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Urlaubstage.

  • Sie sind angestellt. Füllen Sie die Anmeldung aus und schicken Sie diese zusammen mit allen Unterlagen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen Sie von jeder weiteren Arbeitgeberin oder jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Reichen Sie die Anmeldung mit den Ergänzungsblättern bei einem Ihrer Arbeitgebenden ein. Es ist immer nur eine Ausgleichskasse zuständig.

    Sie sind selbständig. Schicken Sie das ausgefüllte Formular Ihrer Ausgleichskasse. Wenn Sie selbständig und gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei der Sie als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender angeschlossen sind.

    Sie sind arbeitslos oder arbeitsunfähig. Füllen Sie die Anmeldung aus und übermitteln Sie diese der Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers.

Von Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir gerne wieder für Sie da.